(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Korea nachgewiesen wird.2, 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. über die Doppelbesteuerungsabkommen, Ziffer 2.2). vom 28. – Erbrecht. 1.1995 ... Südkorea R-A P: 13. Die Liste basiert auf der jeweils aktuellen und zu Beginn eines aktuellen … Nachdem seit über zehn Jahren verhandeltwurde, konnte nunmehr mit dem Nachbarstaat Österreich endlich einneues DBA* paraphiert werden. März 2012 und in Kraft seit 25. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind. XI des Prot. Dez. 2. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Österreich, den Philippinen, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat der Künstlerin bzw. vom 28. Dez. Immer mehr Bundesbürger verbringen nicht nur ihren Urlaub im Ausland, sondern wollen auch berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln. (1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Generaldirektor Steueranalyse und internationale Steuerfragen Finanzministerium, 1 AS 1981 3152 Fassung gemäss Art. 2010, von der BVers genehmigt am 16. 2. März 2012 und in Kraft seit 25. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 10. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Das Besteuerungsrecht für die Auslandstätigkeit steht dem Tätigkeitsstaat Österreich zu. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (6) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a wird nach Maßgabe des Rechts eines Vertragsstaats, dessen Steuer festgesetzt werden soll, eine Person als einer anderen Person nahestehend behandelt, wenn eine der Personen der anderen Person mittelbar oder unmittelbar gehört oder von ihr beherrscht wird, oder wenn beide Personen mittelbar oder unmittelbar einem Dritten oder Dritten gehören oder von ihnen beherrscht werden. in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen. 4 aufgehoben durch Art. Wann liegt eine Betriebsstätte aus österreichischer Sicht vor? 1. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 6. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2010, von der BVers genehmigt am 16. 2. 20 Professoren, Lehrer und Studenten. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz  2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. 5. 5. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient. Schweiz und Niederlande unterzeichnen Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen. 5. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Art. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Korea besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Wenn sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, so wird für die Zwecke dieses Abkommens davon ausgegangen, dass ihr in diesem anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und dass die aus ihrer im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezogenen Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere Name und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. vom 28. 2010, von der BVers genehmigt am 16. 2. vom 28. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs, in dem die Notifikation übermittelt wurde, vermieden. Dez. (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. März 2012 und in Kraft seit 25. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. 4. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat. b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. Österreich R-A V: - - Papua-Neu- guinea A U: 17. (2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“ auch die Gewinne aus der. In Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die landwirtschaftliche Entwicklung, und, die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer erhobene örtliche Einwohnersteuer. 12, Rz. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Art. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. vom 28. b)im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen. 7. Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Österreich 4. 3. 2010, von der BVers genehmigt am 16.